Nachfolgend lesen Sie die verbindlich einzuhaltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Marine Service GbR. Es gilt ausschließlich diese Schriftform. Mündliche Vereinbarungen haben keine Rechtsgültigkeit.
Marine Service GbR Gardestr. 30
D-32339 Espelkamp
Tel. 05743-920351
Fax 05743-920353
- Betriebsgelände Ferdinand-Porsche Str. 11 -
Allgemeine Geschäftsbedingungen
über eine Stellplatzfläche zwischen der
Marine Service GbR
Ferdinand-Porsche Straße 11
D-32339 Espelkamp
als Vermieter
und einem Stellplatzinhaber (Mieter).
1. Gegenstand des Mietvertrages
ist die Überlassung von m2 Stellfläche für die Lagerung einer Motor-/Segel-Yacht für eine Wintersaison (15. Oktober bis 15. April).
2. Alle Stellplatzpreise berechnet nach qm enthalten folgende Leistungen:
• Lagerung auf dem Winterliegeplatz
• Stromanschluss während der Geschäftszeit
• Toilettennutzung (nach Fertigstellung)
Kranen, Transporte und Sicherung des Schiffes sind nicht im Leistungsumfang der Vermieterin!
Anfallender Müll ist vom Mieter selbst zu entsorgen.
3. Preise (Preisbasis 2010/2011)
– im Außenlager für Schiffe = 7,– € pro m2 (Wintersaison, solange keine Zaunanlage installiert ist)
– in der Winterlagerhalle für Schiffe = 21,50 € pro m2 (Wintersaison)
Außerhalb der Saison:
– im Außenlager = 1,– € pro m2/Monat (solange keine Zaunanlage installiert ist)
– in der Winterlagerhalle = 3,– € pro m2/Monat
zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, z. Zt. 19 %
4. Miete
Der Mietpreis ist sofort nach Rechnungszugang ohne jeden Abzug fällig. Grundlage für die Berechnung der Stellfläche sind Gesamtlänge mal Gesamtbreite des Schiffes unter Berücksichtigung des vorgeschriebenen Sicherheitsabstandes von 1,00 Meter zur Gesamtbreite (jede Seite 0,5 Meter) und 1 Meter zur Gesamtlänge.
qm Stellfläche = (Gesamtbreite + 1,0 m Sicherheitsabstand) x (Gesamtlänge des Schiffes + 1,0 m Sicherheitsabstand).
Alle Angaben sind vom Mieter wahrheitsgemäß vorzunehmen! Unkorrekte Angaben berechtigen den Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages ohne Rückerstattung des Mietzinses.
Die Zuweisung der entsprechenden Stellfläche erfolgt durch die Vermieterin; es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Standfläche. Die Vermietung der Stellfläche erfolgt ohne Verpflichtung der Vermieterin für die Sorge um die Aufbewahrung des Schiffes.
Die Anmietung eines Winterlagerplatzes in der Halle berechtigt ohne Mehrkosten zur Abstellung eines Trailers auf dem Außenlager für die Zeit vom 15. April bis zum 15 Oktober eines Kalenderjahres auf eigenes Risiko.
4.1 Werden persönliche Eigenleistungen vorgenommen?
Bei persönlichen Eigenleistungen, die einen höheren Stromverbrauch bedingen, wird Strom über Zwischenzähler zur Verfügung gestellt und gesondert berechnet. Dieses ist vor Beginn der Arbeiten mit der
Vermieterin zu vereinbaren. Die Zwischenzähler-Miete beträgt 10,– € zzgl. gesetzl.MWSt. Der Preis für 1 kWh beträgt 0,37 € zzgl. MWSt.
5. Die Wintersaison beginnt am 15. Oktober des jeweiligen Kalenderjahres und endet am 15. April des darauf folgenden Jahres. Müssen Boote auf Veranlassung des Mieters während der Saison außerplanmäßig versetzt oder ausgelagert werden, so hat der Mieter sämtliche dadurch entstehenden Kosten zu tragen.
6. Für etwaige Schäden, die durch den nicht einwandfreien und ordnungsgemäßen Zustand des Schiffes hervorgerufen werden, haftet der Mieter. Das Kran-, Transport- und Einlagerungsrisiko trägt der Mieter. Der Mieter ist verpflichtet, eine ausreichende Schadens- und Haftpflicht-Versicherung abzuschließen und diese auf Verlangen des Vermieters vorzuweisen.
Der Vermieter haftet nicht für irgendwelche Schäden an den auf den Mietflächen abgestellten Booten und sich daraus eventuell ergebende Ansprüche.
Der Vermieter haftet außerdem nicht für Entwendung des Schiffes sowie an oder im Schiff befindlichen Gegenständen, für die Vernichtung durch Feuer, Sturm, Frostschäden oder andere Einflüsse (Einbruch, etc.).
7. Dieser Mietvertrag umfasst keinerlei Wartungs- oder Instandsetzungs-arbeiten sowie nicht das Winterfestmachen bei der Einlagerung (Entwässerung und Konservierung) und Betriebsbereitmachen bei
Auslagerung, ebenso nicht das Mastenlegen bei Einlagerung und Mastensetzen bei Auslagerung. Alle Reparatur- und Einbauaufträge an den Booten im Winterlager werden aus versicherungstechnischen Gründen grundsätzlich nur durch den Vermieter oder einen von ihm beauftragten Unterauftragnehmer durchgeführt. Das Auftreten von Fremdfirmen und Bootspflegepersonal ist nur nach vorheriger Anmeldung beim Vermieter und nur mit dem Einverständnis des Vermieters gestattet.
8. Die vorzeitige Aufgabe des gemieteten Lagerplatzes durch den Mieter berechtigt nicht zur Rückforderung eines anteiligen Mietpreises.
9. Mehrere Personen als Mieter haften für alle Verpflichtungen aus dem Mietvertrag als Gesamtschuldner. Für die Rechtswirksamkeit einer Erklärung des Vermieters genügt es, wenn sie gegenüber einem Mieter abgegeben wird. Willenserklärungen eines Mieters sind auch für die anderen Mieter verbindlich. Tatsachen, die für einen Mieter eine Veränderung des Mietverhältnisses herbeiführen, müssen die anderen Mieter in gleicher Weise gegen sich gelten lassen. Entsprechendes gilt für Ehegatten.
10. Der Mietvertrag ist nicht übertragbar.
11. Vor Zahlung des Mietbetrages an den Vermieter entstehen keinerlei Rechte des Mieters aus diesem Vertrag.
12. Das Betreten des Geländes und der Hallen ist nur den Mietern bzw. ihren Familienangehörigen während der Hallenöffnungszeiten gestattet. Unbefugten ist das Betreten des Geländes und der Hallen aus Sicherheits-gründen verboten. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass ein ausgehändigter Türschlüssel nicht vervielfältigt und nicht an unberechtigte Dritte weitergegeben wird. Verlorene Schlüssel sind zu ersetzen und zwar in Höhe der Kosten, die für eine neue Schließanlage nebst Schlüsseln anfallen.
13. Das Rauchen und Arbeiten mit offener Flamme und funkenreißenden Werkzeugen in den Hallen ist verboten. Die Brandschutzauflagen sind genauestens einzuhalten.
14. Brennstofftanks sind zu sichern, Gasflaschen und alle sonstigen brennbaren Flüssigkeiten sind von Bord zu nehmen. Akkumulatoren sind abzuklemmen.
15. Persönliche Gegenstände und solche von hohem Einzelwert sollten nicht an Bord bleiben. Haftung für etwaigen Verlust oder Beschädigung übernimmt der Vermieter nicht.
16. Das Wohnen und Übernachten auf abgestellten Schiffen ist aus Sicherheitsgründen nicht gestattet!
17. Parken von Kraftfahrzeugen ist nur auf den vorgeschriebenen Parkplätzen gestattet. Das Befahren der Lagerhallen mit Kraftfahrzeugen während der Einlagerungszeit ist nicht gestattet.
18. Private Lagerböcke und Trailer sind auf eigene Gefahr auf dem vom Vermieter dafür vorgesehenen Platz abzustellen.
19. Es besteht Folienpflicht für alle Schleif-, Maler- und Antifoulingarbeiten auf dem Gelände und in den Hallen. Die angemietete Stellfläche ist vom Mieter sauber zu halten, Schleifrückstände und Farbreste sind vom Mieter fachgerecht zu entsorgen. Verschmutzungen jeglicher Art müssen vermieden werden. Bei schuldhafter Verschmutzung (z. B. durch Schleifstaub) anderer eingelagerter Yachten, Gerätschaften, Stellfläche, Hallenwände und Tore trägt der Mieter die Reinigungskosten.
20. Fluchttüren und -wege sind freizuhalten. Anweisungen des Aufsichtspersonals ist Folge zu leisten.
21. Erfüllungsort ist Espelkamp. Auf das Mietverhältnis findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Inhalte dieses Vertrages unterliegen der Vertraulichkeit beider Vertragspartner.
Espelkamp, 1. September 2010
Mit besten Grüßen
Burghard Kleffmann